Was wird unter Kapitalertrag- bzw. Abgeltungssteuer verstanden?
Bislang hatte die insbesondere von Banken einbehaltene Steuer auf Kapitalerträge (Zinsabschlag und Kapitalertragsteuer) lediglich den Charakter einer Vorauszahlung auf die vom Finanzamt zu ermittelnde Einkommensteuer. Seit dem 1. Januar 2009 wird die erhobene Steuer mit abgeltender Wirkung ausgestattet. Daher wird nunmehr von der Abgeltungsteuer für Kapitaleinkünfte gesprochen. Die Steuer wird rechtstechnisch jedoch weiterhin als Kapitalertragsteuer (§ 43 Abs.1 Satz 1 EStG) bezeichnet.
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